Aktuelles

An dieser Stelle informieren wir Sie über die wichtigsten und erfolgreichen Revisionsentscheidungen vor den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof. Die Anwaltskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger verteidigt bundesweit erfolgreich in Revisionen im Strafrecht.

Für eine individuelle und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Revision können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.

Revision: Verstoß gegen die Höchstdauer bei Unterbrechung der Hauptverhandlung

von Dr. Böttner

In einer weiteren Entscheidung beschäftigte sich der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit der Berechnung der Dauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 I StPO. Zugrunde lag der Entscheidung eine Revision des Angeklagten, der eine Überschreitung der Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung erfolgreich rügte.

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Corona-Epidemie: Wir sind wie gewohnt für Sie da

von Dr. Böttner

Werte bestehende und zukünftige Mandanten,
wir erhielten von Ihnen in den vergangenen Tagen zahlreiche Zuschriften bezüglich der geplanten Auswirkungen durch die Corona-Pandemie auf unsere tägliche Mandatsarbeit.
Unsere Kanzlei ist seit der Gründung vor nunmehr über einem Jahrzehnt bereits umfassend digital aufgestellt. Da es sich bei der Revision im Strafrecht auch grundsätzlich um ein rein schriftliches Verfahren handelt, bei dem Gerichtsverhandlungen nur in seltenen Ausnahmefällen stattfinden, ist es uns möglich, Ihre Revisionen trotz Corona-Epidemie bundesweit örtlich und zeitlich flexibel zu bearbeiten. Folglich können Sie uns auch in diesen besonderen Tagen selbstverständlich jederzeit erreichen. Unsere Standorte sind wie gewohnt besetzt und Sie können uns jederzeit per E-Mail, Fax, Telefon, Post oder Kontaktformular kontaktieren.

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Freispruch in der Revision: Verurteilte Tat war nicht angeklagt

von Dr. Böttner

Das Gericht ist bei seiner Urteilsfindung an die Tat gebunden, die Grundlage der Anklageschrift war (§ 264 StPO). In der vorliegenden Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Dresden sich mit einem Fall zu befassen, in welchem der Angeklagte wegen Diebstahls angeklagt, aber wegen Hehlerei verurteilt wurde. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts Zwickau wehrte sich der Angeklagte erfolgreich mittels Revision, und rügte einen Verstoß gegen die Bindung des Gerichts an die angeklagte Tat aus § 264 StPO.

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