Aktuelle Revisionen Revisionsentscheidungen vor dem OLG und dem BGH
Aktuelles
An dieser Stelle informieren wir Sie über die wichtigsten und erfolgreichen Revisionsentscheidungen vor den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof. Die Anwaltskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger verteidigt bundesweit erfolgreich in Revisionen im Strafrecht.
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Grundsätzlich ist in geeigneten Strafverfahren eine sogenannte Verständigung nach § 257 c StPO möglich. Hierbei tauscht sich das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens aus. Der häufigste Anwendungsfall einer Verständigung ist die Einigung über das zu erwartende Strafmaß für den Fall eines Geständnisses.
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich jetzt mit der Frage beschäftigen, unter welchen Umständen eine solche Verständigung eventuell unwirksam sein könnte. Im vorliegenden Fall hatte sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision gegen das Urteil eingelegt. Das Landgericht Aurich hatte den Angeklagten und mehrere Mitangeklagte unter anderem wegen verschiedener Drogendelikte zu Haftstrafen verurteilt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit der Frage befassen, ob es für eine Verurteilung genügen kann, wenn lediglich ein Zeuge den Angeklagten auf einem Lichtbild identifiziert. Grundsätzlich sind Zeugenaussagen eher unzuverlässige Beweismittel. Oft können sich Zeugen an den genauen Vorgang nicht mehr erinnern, erfinden Dinge dazu, die so nicht passiert sind oder meinen fälschlicherweise, den Angeklagten auf einem Foto wiederzuerkennen. Um dieses Risiko zu minimieren, werden den Zeugen daher meistens mehrere Fotos vorgelegt, die neben dem Angeklagten auch unbeteiligte Personen zeigen.
Mehr lesenDer BGH hat in einer wichtigen Revisionsentscheidung erneut herausgestellt, dass bei einer Verurteilung im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts der Wirkstoffgehalt der sichergestellten Drogen eine erhebliche Rolle für die Strafe spielt. Insbesondere muss das Gericht den Wirkstoffgehalt dann feststellen, wenn nicht sicher ist, ob tatsächlich eine „nicht geringe Menge“ des Betäubungsmittels vorliegen könnte. Eine Schätzung des Wirkstoffgehalts ist dann nicht mehr ausreichend.
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