Aktuelle Revisionen Schuldfähigkeit bei psychischen Problemen
Schuldfähigkeit bei psychischen Problemen
Grundsätzlich ist die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe. Daneben werden nach § 46 Abs. 2 StGB auch weitere Umstände wie zum Beispiel die Beweggründe des Täters, sein Vorleben und die Auswirkungen der Tat bei der Höhe der Strafe berücksichtigt. Inwiefern Vorstrafen bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden dürfen, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einer Revisionsentscheidung nochmals verdeutlicht. Außerdem machte das Revisionsgericht deutlich, dass bei Anzeichen von psychischen Problemen grundsätzlich eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB erörtert werden muss.
Das Amtsgericht (AG) Rheinbach hatte die Angeklagte bereits im Jahr 2015 wegen „gemeinschaftlichen Diebstahls“ zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Berufung der Angeklagten vor dem Landgericht (LG) Bonn hatte insoweit Erfolg, als dass die Angeklagte durch das LG nur zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je acht Euro verurteilt wurde. Dagegen legte sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein.
Schuldunfähigkeit wegen psychischer Probleme
Das Tatgericht hatte der Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB zugebilligt. Einen kompletten, strafbefreienden Ausschluss der Schuldfähigkeit wurde dabei jedoch nicht erwogen. Die Angeklagte hatte seit ihrem 15 Lebensjahr unter psychischen Problemen gelitten und befand sich im Tatjahr auch in ambulanter psychiatrischer Behandlung, wo unter anderem eine depressive Störung und eine Störung der Impulskontrolle festgestellt wurde. Auf Grund dieser Anzeichen, hätte sich das Tatgericht laut dem OLG Köln verpflichtet sehen müssen, einen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit zu prüfen.
Das angefochtene Urteil wurde wegen dieses Mangels vom OLG Köln aufgehoben. Die Sache wurde zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
OLG Köln, Beschluss vom 02.06.2017, Az.: 1 RVs 117/17