Revision: Ist ein vergessener Schlüssel ein falscher Schlüssel im Sinne von § 244 I Nr. 3 StGB?

Der Diebstahl aus einer Wohnung wird nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB besonders schwer bestraft. Damit dieser Tatbestand aber erfüllt ist, muss in die Wohnung eingebrochen, eingestiegen oder mittels eines falschen Schlüssels gelangt worden sein. Immer wieder stellt sich die Frage, was genau unter einem „falschen Schlüssel“ verstanden wird. Nun hat sich erneut der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage beschäftigt, wann im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein falscher Schlüssel vorliegt. Konkret ging es um einen Schlüssel, der zwar zur ordnungsgemäßen Öffnung der Wohnung bestimmt war, den Wohnungsinhabern dessen Existenz jedoch nicht mehr bewusst war.

Das Landgericht hatte den Angeklagten unteranderem wegen Wohnungseinbruchdiebstahls gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt, nachdem dieser mithilfe eines bei seiner Lebensgefährtin aufgefundenen Schlüssels in die Wohnung der früheren Schwiegereltern seiner Lebensgefährtin gelangte und Wertgegenstände sowie Bargeld entwendete. Gegen dieses Urteil wehrte sich der Angeklagte erfolgreich mittels Revision. Nach Ansicht der Verteidigung erfüllt ein bloß vergessener Schlüssel nicht die Voraussetzungen eines falschen Schlüssels.

Dieser Auffassung schloss sich der BGH an. Ein Schlüssel ist falsch, wenn er von dem Berechtigten nicht oder nicht mehr zur Öffnung bestimmt ist. Eine solche Entwidmung des Schlüssels ist grundsätzlich gegeben, wenn der Berechtigte merkt, dass ihm der Schlüssel entwendet wurde. In dem Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass der Berechtigte mit dem Gebrauchen des Schlüssels als Wohnungsschlüssel nicht mehr einverstanden ist. Bei einem vergessenen Schlüssel findet ein solcher Willensakt jedoch gerade nicht statt.

Im vorliegenden Fall hatten die früheren Schwiegereltern den Schlüssel der Tochter dem Angeklagten überlassen. Nach der Trennung hatten die Schwiegereltern vergessen, dass ihr früherer Schwiegersohn den Schlüssel noch besaß. Dementsprechend wurde zum Zutritt in die Wohnung kein falscher Schlüssel verwendet und eine Verurteilung wegen eines Wohnungseinbruchdiebstahls hat keinen Bestand mehr. Aus diesem Grunde gab der Bundesgerichtshof der Revision in diesem Aspekt statt und änderte den Schuldspruch. Der Angeklagte kann daher nur wegen einfachen Diebstahls bestraft werden.

 

BGH, Beschluss vom 18.11.2020 – 4 StR 35/20