Revision bei Mord und Totschlag: Der Bundesgerichtshof und die Hemmschwellentheorie

Bei Verfahren wegen (versuchten) Mordes und Totschlags steht fast immer die schwierige Frage im Raum, ob der Angeklagte auch tatsächlich den Tod des Opfers herbeiführen wollte. Fehlt dem Angeklagten dieser Tötungsvorsatz, kann er nur wegen einer Körperverletzung beziehungsweise einer Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt werden. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf ein mögliches Strafmaß.

Da es sich beim Vorsatz um einen inneren Sachverhalt des Angeklagten handelt, fällt solch eine Bestimmung den Gerichten – insbesondere bei einem schweigenden Angeklagten – schwer. Auf den Vorsatz muss in diesen Fällen anhand von objektiven Umständen geschlossen werden.

Aufgrund der Konsequenzen der Vorsatzfrage hatte der Bundesgerichtshof (BGH) für Tötungsdelikte die sogenannte Hemmschwellen-Theorie entwickelt. Der Mensch verfüge demnach von Natur aus über eine hohe Hemmschwelle, was die Tötung der eigenen Art betrifft. Aus diesem Grunde verlangte der Bundesgerichtshof, dass bei lebensgefährlichen Gewalthandlungen eine kritische Vorsatzprüfung vor dem Hintergrund der natürlichen Hemmschwelle zu erfolgen hat. Es kann demnach nicht nur aufgrund der Gefährlichkeit der Tathandlung auf einen Vorsatz geschlossen werden.

Die Hemmschwellen-Theorie sah sich in der Vergangenheit reger Kritik ausgesetzt, und auch der BGH hatte sich zwischenzeitlich von ihr distanziert. Kritisiert wurde vor allem, dass aufgrund der natürlichen Hemmschwelle nicht auf die tatsächliche Kenntnis des Täters geschlossen werden kann. In einer Revisionsentscheidung aus diesem Jahr nähert sich der BGH jedoch wieder seiner Hemmschwellen-Theorie an.

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Angeklagte einen Tötungsvorsatz besaß, als er einen Wohnkomplex in Brand setzte. Der BGH verneinte in seiner Entscheidung über die Revision den Tötungsvorsatz und begründete dies mit der hohen Hemmschwelle eines Menschen gegenüber einer Tötung. Zwar liege es bei gefährlichen Handlungen nahe, dass der Täter die Möglichkeit des Todes erkennt, seine Handlung dennoch fortsetzt und dadurch den Tod zumindest billigend in Kauf nimmt. Jedoch muss aufgrund der hohen Hemmschwelle der Tötung auch in Betracht gezogen werden, dass der Täter den tödlichen Ausgang nicht in Betracht gezogen hat, oder darauf vertraute, dieser würde nicht eintreten. Dies muss vor allem bei spontanen, unüberlegten und in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen beachtet werden. Bei einem spontanen Entschluss zur Handlung kann nicht ohne Berücksichtigung weiterer Umstände wie der Persönlichkeit des Täters darauf geschlossen werden, dieser hätte den Erfolg gewollt. Daneben kann auch das Motiv, dass den Täter zur Tat veranlasste, Aufschluss darüber geben, ob dieser den Tod einer Person billigend in Kauf nahm oder gar bezweckte.

Der BGH hat sich mit dieser Entscheidung seiner Hemmschwellen-Theorie zwar wieder angenähert, jedoch bleibt abzuwarten, wieweit der BGH zukünftig diese Theorie anwenden wird. Für eine erfolgreiche Revision bei Tötungsdelikten ist aber jedenfalls eine Auseinandersetzung mit dieser Theorie zwingend geboten und muss von jedem Rechtsanwalt im Rahmen der Prüfung der Revisionschancen berücksichtigt werden.

 

BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 – BGH 3 StR 385/19