Aktuelle Revisionen Keine Untreue bei geplanter Insolvenz
Keine Untreue bei geplanter Insolvenz
Der Bundesgerichtshof bejaht eine Vermögensgefährdung und damit auch eine Untreue (§ 266 StGB) nicht schon dann, wenn das Vermögen eines Unternehmens vor der Insolvenz entzogen wird. Vielmehr müsste zusätzlich mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen sein. Die Revision war somit hier erfolgreich, weil solch eine konkrete Vermögensgefährdung nicht nachgewiesen werden konnte.
Unter anderem wurde vom Landgericht nicht berücksichtigt, dass nachträglich Lohnabfindungen mit den Arbeitnehmern getroffen wurden. Auch hätte berücksichtigt werden müssen, inwieweit die Arbeitnehmer bei einer Betriebsübernahme nach § 613a BGB Ansprüche gehabt hätten. Denn wenn auch bei einer ordentlichen Übernahme die Forderungen entfallen wären, kann kaum ein Schaden angenommen werden.
Das Landgericht hatte zuvor die fünf Angeklagten in der Vorinstanz noch unter anderem wegen Untreue (§ 266 StGB), Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) und Bankrotts (§ 283 StGB) verurteilt. Hiergegen hatten sich die Angeklagten erfolgreich mit Hilfe der Revision gewehrt.
Der Sachverhalt: Ein Ehepaar soll ihre GmbH absichtlich in die Insolvenz geführt haben. Damit wollten sie sich einen Teil ihrer Mitarbeiter entledigen und Forderungen von Betriebsrat und Gewerkschaft umgehen. Geplant war, dass anschließend ein neues Unternehmen am selben Standort mit weniger Personal gegründet wird.
Dazu wurde das Anlage- und Umlaufvermögen an ein neues Unternehmen veräußert, wobei der Kaufpreis lediglich in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestand. Die Lohnforderung der 63 Arbeitnehmer war davon jedoch nicht abgedeckt. Aufgrund der Veräußerung war das Unternehmen überschuldet und meldete Insolvenz an. 34 der 63 Arbeitnehmer wurden im neuen Unternehmen übernommen.
Insoweit hat die Revision Erfolg, da der Tatbestand der Untreue mangels Vermögensnachteil nicht gegeben ist. Damit ist die Verurteilung aufgehoben und es muss erneut verhandelt werden.
BGH, Beschluss vom 30. Mai 2013, Az.: 5 StR 309/12