Aktuelle Revisionen Erfolgreiche Revision bei Aussage-gegen-Aussage Konstellation
Erfolgreiche Revision bei Aussage-gegen-Aussage Konstellation
Den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen immer wieder Fälle, in denen neben den Aussagen der Geschädigten keine weiteren Beweise für die Täterschaft des Angeklagten sprechen. Insbesondere im Sexualstrafrecht gibt es meist nur die Aussagen der beteiligten Personen. Aufgrund der weitreichenden negativen Konsequenzen, die eine Fehlverurteilung des Angeklagten mit sich bringt, sind gerade für solche „Aussage-gegen-Aussage“ Konstellationen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigkeit zustellen.
In dem Fall, den der BGH zu entschieden hatte, verurteilte das Landgericht Aachen (LG) den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die Verurteilung zu dieser Freiheitsstrafe basierte einzig und allein auf der Aussage von einer Zeugin – einer Zeugin, der im Rahmen der Verhandlung nur teilweise Glauben geschenkt wurde. Da das Gericht im Urteil nicht ausreichend begründet, warum der Zeugin ausgerechnet bei der belastenden Aussage geglaubt wird, legte der Angeklagte gegen das gesprochene Urteil Revision ein und hatte damit Erfolg.
Der BGH nutzte diese Revision um noch einmal deutlich zu machen, dass es einer besonderen Begründung bedarf, wenn der Tatrichter einen Teil der Aussage des Belastungszeugen glaubt, obwohl er ihm in einem anderen Teil nicht folgt. Eine solche besondere Begründung fehlte in dem Urteil des LG Aachen, weswegen der BGH das Urteil aufhob und der Revision des Angeklagten stattgab.
Dieses Urteil zeigt erneut, wie wichtig eine genaue Aussageanalyse ist und gerade im Sexualstrafrecht, wo die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation sehr häufig ist, ist es zwingend notwendig, dass der Rechtsanwalt sich auch auf dem Bereich der Aussagepsychologie auskennt. Diese Revision zeigt erneut, wie wichtig es ist, einen spezialisierten Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht zu beauftragen, um bereits in der ersten Instanz mögliche Widersprüche und Lücken in der Aussage aufzuzeigen.
BGH, Beschluss v. 16.10.2019 – 2 StR 466/18 (LG Aachen)