Aufhebung des Urteils wegen fehlerhafter Strafe

Revisionen, die auf die Strafzumessung abzielen, sind häufig schwierig, da die Festsetzung der konkreten Strafe grundsätzlich dem Tatrichter obliegt. Eine von einem im Revisionsrecht erfahrenen Rechtsanwalt verfasste Revision kann aber auch in diesem Punkt Erfolg haben. Dies zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Es passiert immer häufiger, dass sich die Gerichte „in der Oktave vergreifen“. Genau diese Formulierung verwendet der Bundesgerichtshof für den Fall, wenn ein derart offensichtlicher Fehler bei der Strafzumessung unterlaufen ist, so dass der Bundesgerichtshof die Entscheidung aufheben muss.

Solch ein gravierender Fehler bei der Strafzumessung war auch in dem hier vorliegenden Fall gegeben. Das Gericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass die Tat – eine gefährliche Körperverletzung – am helllichten Tag um 16 Uhr und in einem gut besuchten Park begangen wurde, und darüber hinaus dazu geeignet sei, „das Rechtsempfinden und Sicherheitsgefühl der Bevölkerung empfindlich zu stören“.

Zunächst ist es schon äußerst bedenklich, Umstände wie den Tatort und die Tatzeit strafschärfend zu berücksichtigen, da solche Umstände für sich gesehen nichts über die Schuld des Täters aussagen. Besondere Umstände des Einzelfalles, die hinsichtlich des Ortes und der Zeit eine schwerere Schuld des Täters begründen könnten, wurden von dem Gericht hier nicht vorgetragen.

Auch die Wertung des Gerichts, dass die Tat geeignet sei, um das Rechtsempfinden und Sicherheitsgefühl der Bevölkerung empfindlich zu stören, stellt sich als problematischer Strafzumessungsumstand dar. Diese Erwägung spricht dafür, dass generalpräventive Erwägungen zur Verteidigung der Rechtsordnung die Strafzumessung bestimmt haben anstatt die konkreten Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit. Auch dies wäre rechtsfehlerhaft.

Darüber hinaus blieben strafmildernde Umstände zu Gunsten des Angeklagten außer Betracht. Dies steht dem gesetzgeberischen Willen nach § 46 Abs. 2 StGB entgegen, wonach auch die Umstände, die für den Täter sprechen, zu berücksichtigen sind.

Demzufolge wurde in diesem Fall – auf die Revision des Strafverteidigers hin – der Strafausspruch des Urteils des Landgerichts aufgehoben. Bei richtiger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, kann dieser nun auf eine mildere Freiheitsstrafe hoffen. Das Urteil zeigt erneut, wie wichtig die Überprüfung des eigenen Urteils durch einen Revisionsexperten ist.

 

BGH, Urteil v. 04.12.2018 – 1 StR 477/18